Ratatouille e.V.
Verein zur Förderung multikultureller Trommelkunst
Satzung vom 20. Mai 2008

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen "Ratatouille - Verein zur Förderung multikultureller Trommelkunst". Er wird in das Vereinsregister eingetragen. Nach der Eintragung führt er den Namenszusatz "e.V.".
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Düsseldorf.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck
Der Zweck des Vereines ist die Förderung des traditionellen Brauchtums. Dies geschieht durch Förderung der multikulturellen Trommelkunst, durch die Bewahrung traditioneller Trommelrhythmen und durch die Belebung des kulturellen Austausches zwischen den Völkern. Darüber hinaus ist Zweck des Vereins die Förderung Bedürftiger aus den Herkunftsländern der Musik sowie die Förderung bedürftiger Kinder weltweit. In diesem Sinne fördert der Verein alle Bestrebungen, die der Erfüllung dieser Zwecke dienen, insbesondere durch Teilnahme oder Mitarbeit an bzw. Ausrichtung von geeigneten Veranstaltungen.

§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die gewillt sind, die Vereinszwecke zu fördern. Jugendliche unter 18 Jahren benötigen die Zustimmung eines Erziehungsberechtigten.
(2) Die Mitgliedschaft kann erworben werden auf schriftlichen Antrag (ordentliche Mitgliedschaft) oder mittels Berufung durch ein Organ des Vereins (Ehrenmitgliedschaft). Ehrenmitglieder müssen die Berufung zur Wirksamkeit der Mitgliedschaft annehmen. Über die Annahme eines Aufnahmeantrages entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages ist nicht anfechtbar und muss nicht begründet werden.
(3) Jedes ordentliche Mitglied verpflichtet sich, in jedem Kalenderjahr zu einer Beitragszahlung. Die Mitgliederversammlung erlässt hierzu eine Beitragsordnung, die die Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrages regelt.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, durch Tod des Mitglieds oder Verlust der Rechtsfähigkeit der Juristischen Person. Die Voraussetzungen des Ausschlusses sind in § 5 a dieser Satzung näher geregelt.
(2) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Die schriftliche Erklärung hat als einschreiben mit Rückschein versandt zu werden. Die Kündigungsfrist beträgt 14 Tage.
(3) Ein ordentliches Mitglied hält durch die jährliche Zahlung seines Mitgliedsbeitrages seine Mitgliedschaft aufrecht. Ein ordentliches Mitglied, das bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres keinen Mitgliedsbeitrag zahlt, wird als ruhendes Mitglied eingestuft und verliert sein aktives Stimmrecht. Ein ruhendes Mitglied, das auch bis zum Ende des darauf folgenden Kalenderjahres keinen Mitgliedsbeitrag zahlt, gilt aus ausgetreten.

§ 5 a
(1) Die Mitgliedschaft kann auch durch Ausschluss beendet werden.
(2) Der Ausschluss kann nur durch die mehrheitliche Entscheidung der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Alle Mitglieder sind bei Einberufung der Mitgliederversammlung darauf hinzuweisen, dass ein Ausschlussverfahren gegen das betroffene Mitglied anhängig ist und dass in der Mitgliederversammlung ein Beschluss zur Frage des Ausschlusses gefasst werden soll.
(3) Ein Ausschluss ist grundsätzlich nur möglich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt in der Regel vor, wenn
- das Mitglied wesentlichen Vereinszielen zuwiderhandelt und diese Zuwiderhandlung trotz schriftlicher Abmahnung durch den Vorstand fortsetzt.
- ein Mitglied seinen wesentlichen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt und dieses Verhalten trotz schriftlicher Abmahnung durch den Vorstand fortsetzt.
(4) Gegen den Beschluss der Mitgliederversammlung kann das Mitglied Rechtsmittel einlegen.
(5) Bei Ausschluss des Mitgliedes durch die Mitgliederversammlung endet die Mitgliedschaft zum Schluss des laufenden Kalendermonats.
(6) Bei der Abstimmung über den Ausschluss hat das betroffene Mitglied selbst kein Stimmrecht.

§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und er Vorstand.

§ 7 Vorstand
(1) Der Vorstand nach § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches besteht aus dem ersten, dem zweiten Vorsitzenden und dem Kassenwart. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. jedes Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt.
(2) Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorstand und zwei Beisitzern.
(3) Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Sie werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Bestellung des neuen Vorstandes im Amt. Das Vorstandsamt endet auch mit der Beendigung der Mitgliedschaft oder durch freiwilligen Rücktritt. In diesem Fall ist unverzüglich eine ordentliche Mitgliederversammlung zur Neuwahl des Vorstands einzuberufen.
(4) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit diese nicht einem anderen Vereinsorgan durch Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere:
- die Führung der laufenden Geschäfte,
- die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
- die Verwaltung des Vereinsvermögens,
- Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplanes,
- die Buchführung,
- die Erstellung des Jahresberichts,
- die Vorbereitung und
- die Einberufung der Mitgliederversammlung

§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Sie wird in der Regel vom ersten Vorsitzenden geleitet.
(2) In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied das passive Wahlrecht. Stimmberechtigt und aktiv Wahlberechtigt sind dagegen nur Mitglieder, die dem Verein seit mindestens einem Jahr oder ununterbrochen seit Gründung angehören. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig.
(3) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
- Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes
- Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Vereinsauflösung
- Erlass der Beitragsordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist
- Weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben
(4) Mindestens einmal im Jahr soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. sie wird vom Vorstand mit einer Frist von vier Wochen unter Angebe der vorläufigen Tagesordnung durch Einladung in Textform einberufen. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angegebenen Termin in Textform fordert. Die Ergänzung ist zu Beginn der Veranstaltung bekannt zu machen.
(5) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind entweder auf Antrag des Vorstands einzuberufen oder auf Antrag der Mitglieder, wenn 1/4 der Vereinsmitglieder die Einberufung in Textform unter Angabe von Gründen verlangt.
(6) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Sind weniger, anwesend, findet zeitlich unmittelbar darauf eine neue Mitgliederversammlung statt, welche dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. Hierauf ist ein der Einladung hinzuweisen.
(7) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder gefasst, Ausnahmen regelt § 12. Hierbei kommt es auf die gültigen Stimmen an.

§ 9 Protokollierung
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer (Protokollführer) zu unterzeichnen ist.

§ 10 Kassenprüfer
Vom Vorstand wird ein Kassenprüfer bestell. Er überprüft die Kassengeschäfte des Vereins auf rechnerische Richtigkeit. Die Kassenprüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen, über das Ergebnis ist der Mitgliederversammlung zu berichten. Kassenprüfer dürfen keine Vorstandsmitglieder sein.

§ 11 Haftpflicht
Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern nicht für Unfälle, Diebstähle, Sachbeschädigungen oder aus anderem Grunde entstandene Schäden in Bezug auf Vereinsveranstaltungen oder -aufträge.

§ 12 Satzungsänderungen und Auflösung
(1) Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur Auflösung des Vereins sind den stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens einen Monat vor der Sitzung der Mitgliederversammlung zuzuleiten. Für die Beschlussfassung ist eine Mehrheit von 3/4 der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Hierbei kommt es auf die gültigen Stimmen an.
(2) Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.
(3) Bei Auflösung, bei Entziehung der Rechtsfähigkeit des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das gesamte Vermögen an das Kindermissionswerk "Die Sternsinger" e.V., Aachen, und zwar mit der Auflage, es entsprechend seinen bisherigen Zielen und Aufgaben ausschließlich und unmittelbar gemäß § 2 zu verwenden. Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen anderen Verein angestrebt, wobei die unmittelbare ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks durch den neuen Vereinsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über.

Zurück


Copyright
[Wir] [Aktuell] [Verein] [Spenden] [CD] [Unsere_Musik] [Auftritte] [Galerie] [Termine] [Login] [Links] [Kontakt] [Impressum]